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38. Tätigkeitsbericht LfDI Baden-Württemberg

38. Tätigkeitsbericht LfDI Baden-Württemberg

38. Tätigkeitsbericht LfDI Baden-Württemberg

Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte hat seinen Tätigkeitsbericht 2022 veröffentlicht.

Es handelt sich hier um eine Zusammenfassung des relevanten Inhalts durch die Datenbeschützerin. Hinweise oder Anmerkungen seitens der Datenbeschützerin bedeuten, dass diese Informationen nicht im Papier zu finden sind, sondern aus der Praxiserfahrung resultieren oder auf weitere Einträge verweisen.

Der Bericht wird nicht im Ganzen wiedergegeben, es werden lediglich einzelne Themen vorgestellt. Insbesondere heben wir die Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde zum jeweiligen Thema hervor.

Hinweis: Im Folgenden in der männlichen Form gesprochen. Der Einfachheit halber beim Lesen unterscheiden wir nicht. Es sind natürlich alle Geschlechter angesprochen.

Auf den Punkt gebracht: 38. Tätigkeitsbericht des LfDI

  • Das Thema Datenschutz in der Corona-Pandemie ist Teil des Berichts.
  • Ein ganzes Kapitel wird dem Thema Microsoft365 gewidmet.

Datenschutz + Digitalisierung = nachhaltiger Fortschritt (Seite 9)

Beratung von Behörden: Regelung von Zugriffsrechten bei der E-Akte (Seite 14 ff.)

Corona Pandemie (Seite 31)

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht (Seite 34 ff.)

Nachlese bei Verantwortlichen (Seite 36 ff.)

Die Aufsichtsbehörde hat bei verschiedenen Einrichtungen (Hochschulen, Kindergärten, Apotheken) nach Beendigung der Pandemievorschriften bezüglich des Umgangs mit den (sensiblen) Daten nachgefragt -insbesondere was deren Löschung und Vernichtung betrifft. Ergebnis: Positive Rückmeldung, die nur wenige datenschutzrechtliche Defizite zurückließen. Die Befragungen und Auswertungen sind jedoch noch nicht gänzlich abgeschlossen.

Digitale Bildungsplattformen (Seite 45)

Digitaler Arbeitsplatz für Lehrer (Seite 45)

Lernmanagementsysteme (Seite 45 f.)

Microsoft 365 an Schulen (Seite 46 ff.)

Ergänzung der Datenbeschützerin: Stellungnahme BayLfD zum Einsatz von Microsoft Teams an Schulen

Aufgrund der oben genannten Einschätzung des LfDI hat der Bayerische Rundfunk beim bayerischen Datenschutzbeauftragten Dr. Thomas Petri nachgefragt. Seine Einschätzung hierzu:

Bayerns Landesbeauftragter für den Datenschutz, Thomas Petri, will nicht so weit gehen wie seine Kollegen in Stuttgart. Er wolle die Schulen nicht noch mehr belasten und ihnen deshalb Office 365 auch nicht grundsätzlich verbieten, so Petri im Interview. Solange mit dem Einsatz des Programmes alle Beteiligten zufrieden sind, sieht auch er keinen Grund aktiv zu werden. Er werde selbst keine Nachforschungen in diese Richtung anstellen, so der oberste Datenschutzkontrolleur.

Klar ist aber auch: Wenn es Beschwerden gibt, weil sich jemand in seinen Rechten verletzt sieht, führt das zu Konsequenzen. Vor allem bei „Teams“ sieht Petri derzeit keine Möglichkeiten, das Programm datensicher einzustellen. Deshalb reicht es, wenn sich ein Schüler, eine Mutter oder eine Lehrerin beschwert, damit eingeschritten wird. Er werde die Nutzung dann an der jeweiligen Schule verbieten, so Petri. An ein paar Schulen ist das schon passiert. 

Bayerischer Rundfunk, 13.02.2023: Microsoft Teams an Bayerns Schulen auf der Kippe | BR24

Das bedeutet, dass der Einsatz von Microsoft 365 zwar möglich, jedoch nicht gänzlich datenschutzkonform ist. Die Abwägung hat immer im Einzelfall zu erfolgen!

Europa ruft! (Seite 49)

Aktuelle Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

  1. Betrifft das Ersuchen personenbezogene Daten?
  2. Bezieht sich das Ersuchen auf die ersuchende Person (oder deren Vollmachtgeber)?
  3. Sind neben der DSGVO noch weitere spezielle Normen anwendbar?
  4. Fällt das Ersuchen unter Artikel 15; handelt es sich um eine Teil- oder Vollauskunft?

Die Nutzung sozialer Netzwerke durch öffentliche Stellen

Ergänzung der Datenbeschützerin: Bescheid des BfDI gegenüber dem Bundespresseamt

Das BfDI untersagt mit Bescheid vom 17.02.2023 gegenüber dem Bundespresseamt den Weiterbetrieb der Facebook-Fanpage. Das Bundespresseamt hatte hierfür vier Wochen Zeit, den Bescheid umzusetzen.

Statt dem Bescheid Folge zu leisten, erhob das Bundespresseamt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Köln (Stand: 18.03.2023). Nun heißt es abwarten, bis ein (Teil-)Urteil den Sachverhalt hoffentlich endgültig klärt. Bis zum Urteil darf das Bundespresseamt die Facebook-Fanpage weiterbetreiben.

Internationaler Datentransfer – die neue Executive Order der USA

Ergänzung der Datenbeschützerin: Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat im Dezember 2022 einen Entwurf für einen Angemessenheitsbeschluss für die Datenübermittlung in die USA veröffentlicht. Der Angemessenheitsbeschluss wird als Privacy-Shield Nachfolger angesehen. Ziel des Angemessenheitsbeschlusses ist die vereinfachte Datenübermittlung in die USA und dass die USA ein angemessenes Datenschutzniveau vorweisen können.

Unternehmen können sich dem Angemessenheitsbeschluss annehmen, wenn sie sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten verpflichten (sprich vermutlich zertifizieren lassen). Der EDSA hat sich ebenfalls schon zu dem Entwurf geäußert und lobt insbesondere die positive Entwicklung zur Zugriffsregulierung seitens der US-Behörden.

Der Angemessenheitsbeschluss soll planmäßig im Juli 2023 in Kraft treten.

Aktuelles aus der Bußgeldstelle (Seite 73)

Umgang mit Gesundheitsdaten (Seite 73 ff.)

Apotheke

Unternehmen

Pin it!

Datenschutz-Vielfalt (Fälle aus der Praxis) (Seite 81)

Gratulation zu Jubiläen im Amtsblatt (Seite 85 f.)

Die Bilddatei im Seniorenstift (Seite 88 f.)

Datenpanne im Alltagsbetrieb (Seite 89 f.)

Homeoffice in Drittstaaten (Seite 93 f.)

Ein Funktionspostfach löst Probleme (Seite 95 f.)

  1. Durch die Angabe von Namen / Vornamen wird es Dritten erleichtert (und Hinzuziehung von anderen Medien z.B. Telefonbuch) die Mitarbeiter zu identifzieren und diese ggf. zu belästigen ode r zu bedrohen.
  2. Die Anzahl der in den letzten Zeit gestiegenen Spams an persönliche Mailadressen kann unter Umständen ganze Serverbereiche zum erliegen bringen.

Quelle

38. Tätigkeitsbericht des LfDI 2022

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