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39. Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten für den Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg (LfDI BW)

39. Tätigkeitsbericht des LfDI

39. Tätigkeitsbericht des LfDI

Das LfDI BW hat seinen 39. Tätigkeitsbericht 2023 veröffentlicht. 

Es handelt sich hier um eine Zusammenfassung des relevanten Inhalts durch die Datenbeschützerin. Hinweise oder Anmerkungen seitens der Datenbeschützerin bedeuten, dass diese Informationen nicht im Papier zu finden sind, sondern aus der Praxiserfahrung resultieren oder auf weitere Einträge verweisen. 

Der Bericht wird nicht im Ganzen wiedergegeben, es werden lediglich einzelne Themen vorgestellt. Insbesondere heben wir die Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde zum jeweiligen Thema hervor. 

Hinweis: Im Folgenden wird in der männlichen Form gesprochen. Wegen dem einfacheren Lesefluss unterscheiden wir nicht. Es sind aber natürlich alle Geschlechter angesprochen. 

Inhaltsverzeichnis

Auf den Punkt gebracht: Tätigkeitsbericht des LfDI

Auf den Punkt gebracht: Tätigkeitsbericht des LfDI BW
  • Der Tätigkeitsbericht widmet der Thematik KI ein eigenes umfangreiches Kapitel.
  • Zudem werden auch verschiedene Alltagssituationen und Fälle aus dem letzten Jahr vorgestellt.

Der LfDI in Europas digitaler Akte

The Digital Services Act package: DSA und DMA

Ziele der beiden Gesetze:

Der Digital Marketes Act und die Taskforce Consumer & Competition

Der Digitale Service Act (DSA), Digital-Dienste-Gesetz-Entwurf und die Social-Media-Expert Subgroup

DDG-E

Datenschutz koordinieren: Deutsche und Europäische Zusammenarbeit

Koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen zu Cloud-Diensten

Datenschutz und KI

Datenschutzrechtliche Würdigung beim Einsatz von KI

KI an Schulen

KI-basierte Software in der ärztlichen Behandlung

Anmerkung der Datenbeschützerin

An der Stelle ein kleiner Werbeblock 🙂

Wir haben uns ebenfalls im Rahmen eines Webinars mit der Thematik KI & Datenschutz befasst. Im Webinar klären wir unter anderem die Fragen:

Sie können sich die Aufzeichnung des Webinars kostenlos ansehen. Wenn Sie Interesse daran haben, senden Sie uns einfach eine kurze Mail 🙂

Werbeblock Ende!

Aktuelle Entwicklung im Beschäftigtendatenschutz

FAQ zum Gerichtsurteil des EuGH vom 30.03.2023

FAQ Schwerbehindertenvertretung

Benötigt die SBV zur Erledigung ihrer Aufgaben stets eine Einwilligung der betroffenen Personen?

Nein, eine Einwilligung ist nicht immer erforderlich, da zahlreiche weitere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten existieren und diese anderen Rechtsgrundlagen explizite Verarbeitungsmöglichkeiten vorsehen. […]

Darf die SBV Einsicht in sämtliche Personaldokumente nehmen?

Nein. Die Aufgaben der SBV sind u.a. in § 178 SGB IX geregelt. […] Das bedeutet, dass die SBV gewisse Kontrollaufgaben gegenüber Arbeitgebenden hat: Diese Kontrollaufgaben beziehen sich jedoch nicht auf sämtliche Arbeitnehmende, sondern sind ausschließlich auf schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen beschränkt. Ein Einsichtnahmerecht auf sog. Gesamtlisten aller Beschäftigten in nicht vollanonymisierter Form besteht daher nicht. […]

Darf der betriebliche / behördliche DSB die Arbeit der SBV kontrollieren? Besteht ein Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten der SBV?

§ 79a BetrVG wird auf die Schwerbehindertenvertretung (SBV) analog angewendet. Wie genau das Zusammenspiel zwischen Arbeitgeber, Datenschutzbeauftragter und SBV funktioniert, ist derzeit gesetzlich nicht geregelt. Wir erhoffen uns Klärung dieser Frage durch das neu geplante Beschäftigungsdatenschutzgesetz. […]

Was ist bei der Aufbewahrung von SBV-Unterlagen zu beachten?

[…] Personenbezogene Daten müssen auf allen Ebenen vor Zugriff und Veränderung von Dritten zum Beispiel durch starke Verschlüsselung geschützt werden und dürfen nicht (auch nicht unabsichtlich) an Dritte weitergegeben werden. Die Schwerbehindertenvertretung hat dabei jeweils ein angemessenes Schutzniveau einzuhalten.

Daher sind Unterlagen der SBV stets so aufzubewahren, dass sie vor unbefugtem Zugang geschützt sind. Das bedeutet für die Arbeit der SBV, dass Unterlagen nicht offen herumliegen dürfen, sondern in einem abschließbaren Schrank aufbewahrt werden müssen. Digitale Unterlagen/Dateien sollten entsprechend in einem abgeschotteten Netzwerkbereich des jeweiligen Arbeitgebenden abgelegt werden, und der Zugriff auf diesen Bereich sollte ausschließlich der SBV vorbehalten sein. Entsprechend muss der SBV ein eigener, gegen fremde Zugriffs- und Leserechte abgesicherter Zugang zur Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt werden […]. Der Schutz gegen Zugriff Dritter gilt auch gegenüber dem Personal- bzw. Betriebsrat. Eine gemeinsame Raum- oder Gerätenutzung würde zu erheblichen Datenschutzrisiken führen, z.B. dann, wenn Betriebsratsmitglieder bei gemeinsamer Raumnutzung in ein Beratungsgespräch über die Stellung eines Antrags auf Feststellung des Grades der Behinderung „hineinplatzen“ oder die SBV zur Antragstellung den PC des Betriebsrats nutzen muss und dem Betriebsrat somit zwangsläufig sensible Daten bekannt werden.

Für Sprechstunden und unterstützende Hilfe beim Ausfüllen von Antragsformularen muss der SBV auch ein besonderer Raum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen, in dem die SBV mit der zu beratenden und unterstützenden Person unbeobachtet und ohne Gefahr des Mithörens sprechen kann. Gleiches gilt bei der Nutzung elektronischer Kommunikationswege. Auch hier muss sichergestellt werden, dass die im Mailverkehr bei der SBV eingehenden Anfragen der beschäftigten Personen und die Antworten der SBV nicht von Dritten mitgelesen werden können.

Bei der Aufbewahrung von SBV-Unterlagen im Homeoffice müssen gesteigerte Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um z.B. eine beiläufige Kenntnisnahme durch Dritte zu verhindern. Hierbei ist gesteigerte Sorgfalt notwendig.

Arbeit der SBV im Homeoffice und im mobilen Arbeiten: Ist eine Beratung schwerbehinderter Beschäftigter durch die SBV aus dem Homeoffice oder von unterwegs zulässig?

Die Flexibilisierung des Arbeitsortes bringt auch für die Arbeit der SBV neue Herausforderungen mit sich. Werden Aufgaben außerhalb des SBV-Büros erbracht, so besteht u.a. ein gesteigertes Risiko, dass Dritte „mithören“ oder unbefugt Kenntnisnehmen können, dass unsichere öffentliche Netzwerkzugänge verwendet werden oder dass Geräte verlustig gehen können. Gleichwohl darf die SBV Beratungen auch außerhalb des SBV-Büros anbieten, jedoch sind hierbei zwingend folgende Rahmenbedingungen einzuhalten:

Das Vorgesetztenfeedback

Datenverarbeitung durch den Personalrat

Zugriff auf Personaldaten und das IT-Grundschutzkompendium des BSI

Neues aus der Bußgeldstelle

„Tracking“ in Partnerbeziehungen

Vorsicht beim Einsatz von Dashcams

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Neues aus dem Amt: Innere Sicherheit, Justiz, Kommunalwesen

Keine Gute Idee: Private E-Mail-Adressen für die Arbeit als Gemeinderatsmitglied verwenden

Neues aus dem Amt: Nicht-öffentliche Stellen

Neues aus dem Bereich Internationaler Datentransfer

Datenschutz bei Herausgabe von Mitgliederlisten

Rechtsgrundlage für die Herausgabe

Umfang der herauszugebenen Daten (E-Mail-Adressen sowie Mitgliedsnummern)

Herausgabe der Mitgliederdaten elektronisch oder in Papierform

Betroffenenrechte

Quelle

39. Tätigkeitsbericht des LfDI: TB_39_DS_barrierefrei.pdf (datenschutz.de)

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