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Sind Führerschein- und Ausweiskopie nach der DSGVO erlaubt?

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Auf den Punkt gebracht: Kopien von Personalausweis und Führerschein

  • Sie dürfen Kopien von Ausweisen und Führerschein anfertigen, wenn es einen DSGVO-konformen Zweck dafür gibt (siehe Beispiele)
  • In vielen Fällen ist allerdings nur eine Sichtkontrolle zulässig
  • Die Hinterlegung von Ausweisen als Pfand (z.B. beim Fahrradverleih), ist nicht zulässig

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen veröffentlichte im Juni 2019 eine Hilfestellung für den Umgang mit Personalausweisdaten. 

Der Datenschutzbeauftragte äußerte sich dazu, wann eine Kopie des Personalausweises erlaubt ist.

Kopieren des Ausweises / Führerscheins ist in folgenden Fällen erlaubt

Identitätsprüfung nach dem neuen Geldwäschegesetz

Fazit

Eine Kopie des Ausweisdokuments darf und muss erfolgen.

Fahrerlaubnis

Fazit

Eine Ausweiskopie dient als Identitätsnachweis. Der Ausweisinhaber sollte nicht benötigte Daten schwärzen.

Telekommunikationsanbieter

Fazit

Eine Ausweiskopie dürfen Sie als Diensteanbieter anfertigen. Nicht benötigte Daten (z.B. Größe, Augenfarbe etc.) sollte der Ausweisinhaber schwärzen. Sie müssen die Ausweiskopie unmittelbar nach Feststellung der Richtigkeit der angegeben Daten vernichten.

Sichtkontrolle bei Ausweis / Führerschein ausreichend

Bei den nachfolgenden Szenarien ist eine Sichtkontrolle des Ausweises ausreichend. Sie dürfen keine Kopie anfertigen.

Altmetallhändler

Vermietung von Wohnraum

Hotelübernachtungen

Prüfung des Ausweises bei Jugendlichen

Vertragsabschluss bzw. Reklamation

Einzelfallentscheidungen bei der Speicherung von Ausweis und Führerschein

Vor allem bei Selbstauskunftsanfragen ist es immer vom Einzelfall abhängig, ob Sie eine Ausweiskopie anfertigen dürfen oder nicht.

Selbstauskunftsersuche (Art. 15 DSGVO)

Bei begründeten Zweifel können Sie als Datenverantwortlicher einen Nachweis über die Identität des Anfragenden verlangen.

Die Anforderung einer Ausweiskopie kann unter folgenden Voraussetzungen zulässig sein:

Erforderlichkeit der Ausweiskopie

Zweckbindung der Identifizierung

Kopie als solche erkennbar

Schwärzung von Angaben

Sofortige Vernichtung / Speicherung

Führscheinkontrolle und -kopie bei Nutzung eines Dienstfahrzeuges

Anmerkung der Datenbeschützerin

Nach dieser Aussage ist eine Sichtkontrolle des Führerscheins ausreichend. Zu Nachweiszwecken können Sie einen Vermerk in die Personalakte hinterlegen.

Verbot einer Ausweis- oder Führerscheinkopie

Hinterlegung als Pfand

Fazit

Auch wenn es gängige Praxis ist, ist es unzulässig einen Führerschein oder einen Ausweis (oder dessen Kopie) als Pfand einzubehalten.

FAQ’s zum Thema Ausweis, Führerschein und Datenschutz

Wann ist das Kopieren eines Ausweises oder Führerscheins erlaubt?

In folgenden Fällen ist das Erstellen einer Kopie von Personalausweis, Reisepass oder Führerschein erlaubt:

Nicht benötigte Daten kann der Ausweisinhaber schwärzen.

Wann ist eine Sichtkontrolle bei Ausweis oder Führerschein ausreichend?

Wie kann ein Ausweis per E-Mail oder Dateiupload sicher übertragen werden?

Empfehlung von Regina: Scannen oder fotografieren Sie Ihren Ausweis oder den Führerschein. Ich bevorzuge die Übermittlung als PDF Datei. Beim Speichern der Datei besteht die Möglichkeit, den Inhalt noch mal mit einem Passwort zu schützen. Im Dialogfeld „Speichern unter“ wählen Sie also die Option, ein Passwort zu vergeben.

Damit Sie das Passwort nicht in einer zweiten E-Mail oder per Telefon übertragen müssen, wählen Sie ein Passwort, welches dem Gegenüber bekannt ist. Das kann zum Beispiel eine Angebotsnummer oder Ihre Vertragsnummer sein. Bei Reisen, vielleicht die Flug- oder Buchungsnummer.

Sicherlich gibt es noch sicherere Möglichkeiten eine Datei zu übermitteln. Trotzdem ist diese relativ einfach und vor allem für jeden umzusetzen. Es ist auf jeden Fall besser, als die vertraulichen Unterlagen ungeschützt zu senden.

Quelle

Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Personalausweis-und-Datenschutz/Datenschutz-und-Personalausweis-2019_07.pdf

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD): https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki24.html

Hinweis: Es handelt es sich hier um eine Zusammenfassung des relevanten Inhalts seitens der Datenbeschützerin. Hinweise oder Anmerkungen seitens der Datenbeschützerin bedeuten, dass diese Informationen nicht im Papier zu finden sind, sondern aus der Praxiserfahrung resultieren oder auf weitere Einträge verweisen.

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