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Vielen herzlichen Dank für Ihre vielen, vielen Fragen. Ich bin ganz überwältigt von dem Rücklauf. Falls Sie Ihre Frage nicht eins zu eins im Text wieder finden, kann es sein, dass eine ähnliche Frage bereits formuliert wurde.

Der obligatorische Hinweis: Die Antworten stellen meine Einschätzung und Sicht der Dinge dar. Das kann keine Rechtsberatung darstellen!

Inhaltsverzeichnis

DSGVO Datenschutz FAQ’s – Verfahrensverzeichnis

Verfahrensverzeichnis oder Verarbeitungsverzeichnis – was ist der Unterschied?

Laut Artikel 30 der DSGVO heißt es „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“. Verfahrensverzeichnis oder Verarbeitungsverzeichnis sind einfach in der Praxis die beiden am häufigsten verwendeten Namen dafür.

Wird das Verfahrensverzeichnis einmalig erstellt mit allen nötigen Infos oder muss es laufend mit aktuellen Inhalten aktualisiert werden?

Das Verfahrensverzeichnis wird einmalig erstellt und beschreibt jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten ganz allgemein. Hier tauchen zum Beispiel keine Namen von Kunden auf – und auch keine direkten E-Mail Adressen.

Im Sinne des Datenschutzmanagements muss das Verzeichnis allerdings regelmäßig auf geprüft werden, ob es noch den Anforderungen entspricht und die Inhalte passen.

Benötige ich als Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter ein Verabeitungsverzeichnis? Ich hatte gelesen, dass es erst ab 250 Mitarbeitern nötig ist.

Das stimmt, allerdings wird das schnell wieder relativiert mit folgendem Satz in Artikel 30 DSGVO: „..die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien….“
In der Regel werden Sie, wenn Sie personenbezogene Daten verarbeiten, diese nicht nur gelegentlich verarbeiten, sondern regelmäßig und daher fällt diese Ausnahme meinem Verständnis nach für die meisten nicht relevant.

Was genau sollte in einem Verarbeitungsverzeichnis stehen?

Dazu habe ich zwei Blogartikel, die Ihnen hier weiter helfen. Zum einen ein Muster in Excel zum Download und zum Anderen eine Übersicht mit möglichen Verfahren für ein Verzeichnis.

Werden im Verfahrensverzeichnis alle Handlungen dokumentiert, bei denen Daten im Spiel sind, z.B. Anfrage per E-Aail, Versand DHL, Kontocheck Geldeingang…?

Genau, Sie müssen diese Verfahren beschreiben, wenn hier personenbezogene Daten im Spiel sind. Aber beschreiben Sie sie, wie schon oben erwähnt, allgemein. Schreiben sie nicht, dass Sie am 19.3. die Daten von Herrn Müller an DHL übermittelt haben. Schreiben Sie einfach,

  • Datenübermittlung an DHL zum Versand der Waren
  • Prüfen des Geldeingangs zum Abgleich der Rechnungen

Erfassen Sie keine personenbezogenen Daten im Verfahrensverzeichnis, sondern nur die Kategorien.

Müssen WordPress Plugins ins Verarbeitungsverzeichnis?

Hier gibt es kein richtig oder falsch. Meine Empfehlung ist, die Plugins im VVZ zu nennen, wenn es eine eigene Verarbeitung für Ihr Unternehmen darstellt. Google Maps oder Google Fonts wären für mich kein eigenes Verfahren. Das Verfahren ist die Webseite und da sind diese Plugins ein Mittel, um die Webseite anschaulich darzustellen, daher würde ich sie höchstenfalls bei diesem Verfahren erwähnen. In der Datenschutzerklärung müssen Sie natürlich angegeben werden.
Bei Plugins, die ein eigenes Verfahren darstellen, würde ich sie schon nennen. Zum Beispiel das Plugin digistore, mit dem ich einen Mitgliederbereich realisiere. Der Mitgliederbereich ist ja das Verfahren und das kann ich realisieren mit einem spezifischen Plugin.

Muss das Verfahrensverzeichnis in Excel erstellt werden?

Nein, für die Formatierung bzw. die Umsetzung gibt es keine Vorgaben. Es kann mit Standard-Office Tools umgesetzt werden oder mit spezieller Software für ein Verfahrensverzeichnis.
Wir haben einiges ausprobiert und sind jetzt bzw. immer noch bei Excel. Es gibt gute Tools, aber jedes Tool hat seine Eigenheiten und natürlich damit auch seine eigene Interpretation der Umsetzung. Leider sind auch die Kosten für die Tools selten zu vernachlässigen.
Die Flexibilität mit Excel, die es ermöglicht, unser Verständnis des Datenschutzmanagements abzubilden, habe ich bisher noch in keinem Tool gefunden. Trotzdem, ich bin weiterhin mit offenen Augen dabei, mir verschiedene Softwareprodukte anzusehen, die vielleicht doch mal das Excel File ablösen könnten.

DSGVO Datenschutz FAQ’s – Kommunikation

Viele Nutzer sind unsicher wegen ihrer Mail Adresse. Wie sieht es mit der Datenverträglichkeit von Anbietern wie gmx, web.de aus?

[Update 01-06.2018] Das Bay. Landesamt für Datenschutz hat sich dazu geäussert, dass reine E-mail Provider keine Auftragsverarbeiter sind. Eine Stellungnahme auf der Webseite dazu wollen sie noch veröffentlichen.
Sobald allerdings zu der E-mail noch weitere Dienste angeboten werden, ist es ziemlich wahrscheinlich doch wieder eine Auftragsverarbeitung.

DSGVO Datenschutz FAQ’s – Geschäftspartner

Ich habe Handelspartner, die Tee von mir beziehen, was muss ich mit ihnen tun ?

Ich kenne den genauen Ablauf nicht. Aber ich nehme an, der Handelspartner liefert Ihnen rein Ware und hat keine Daten von Ihren Kunden. Daher wäre aus meiner Sicht dieser Handelspartner nicht DSGVO relevant.

Kann ein Auftragsverarbeiter eine Privatperson sein?

Ich würde mal sagen nein, da Sie ja mit ihm einen Dienstleister haben und damit ist er ja automatisch ein Geschäftspartner und ein Unternehmer.

Wir sind Webhoster. Müssen wir den ersten Schritt tun und den Kunden auf die AVV hinweisen, bzw. ihn auffordern?

Letztendlich ist es im Interesse des Auftraggebers, Sie als Auftragnehmer zu „verpflichten“. Sie können ja als Service Ihre Kunden anschreiben und Ihnen das Angebot machen, den AVV abzuschließen.

Und was tun wir, wenn der Kunde sich – wie es in der ausserbrüsseler Praxisnähe der Fall ist –  einfach nicht meldet? Müssen wir dann ihm kündigen oder ?

Wie gesagt, es liegt in erster Linie am Auftraggeber. Ich finde gut, wenn Sie es, wie gerade erwähnt, den Kunden aktiv anbieten. Das können Sie dann im Falle einer Prüfung ja auch nachweisen. Zudem könnten Sie auch regelmäßig (jährlich?) noch mal dran erinnern. Kündigen würde ich nach aktuellem Wissenstand nicht.

Wenn ich als Webdesigner mit meinem Kunden einen AVV abgeschlossen habe, muss ich dann nochmal von jedem Kunden eine Einwilligungserklärung unterschreiben lassen beim Beginn eines Projekts?

Hier werden zwei Dinge vermischt. Beim Vertrag zur Auftragsverarbeitung sichert der Dienstleister zu, dass er mit den Daten sicher umgeht (mal ganz grob zusammen gefasst, im Detail steckt natürlich noch mehr drin).

Bei der Einwilligung geht es darum, dass jemand zustimmt, dass seine Daten für etwas verwendet werden, was unter gängigen Voraussetzungen sonst nicht erlaubt wäre. Das heißt, es gibt keinen Vertrag oder ein Gesetz, welches regelt, dass meine Daten von Ihnen verarbeitet werden dürfen. Nur dann brauchen Sie eine explizite Einwilligung. Ihre Kunden stehen ja mit Ihnen im Vertragsverhältnis. Das regelt ja die Verarbeitung der Daten. Sie brauchen also keine Einwilligung – ganz unabhängig vom AVV.

Müssen alle AVV in der der Datenschutzerklärung erwähnt werden? Muss dort erwähnt werden, wo die Webseite gehostet wird und welcher E-Mail Provider genutzt wird?

Was in der DSE stehen muss, regelt Artikel 13 der DSGVO – also die Informationspflicht. Sie müssen u.a. angeben, an wen sie die Daten weiter geben. Ich würde nicht alle Auftragsverarbeiter so sehen, dass die Daten dahin aktiv weiter gegeben werden.
Sie machen aber auf jeden Fall nichts falsch, wenn Sie den Provider immer angeben.

DSGVO Datenschutz FAQ’s – Online Dienstleister

Was ist im Umgang mit Digistore24.com zu beachten. Ich habe z.B. einen Button mit „Bestellen“ auf meiner Homepage. Nach Klick auf diesen Button gelangt mein Kunde zu Digistore24 und kann dort dann seine Adresse eingeben, die Zahlungsart auswählen und bestellen. Muss ich hinsichtlich der DSGVO etwas auf meiner Seite beachten?

Digistore sollte in der Datenschutzerklärung erwähnt werden. Also dass die Zahlungsabwicklung über digistore erfolgt und die Rechtmäßigkeit auf Artikel 6 (1) lit. b Vertrag basiert. Da digistore nach eigener Aussage kein Auftragsverarbeiter ist, sondern „nur“ Zahlungsdienstleister, braucht man keinen Auftragsverarbeitungsvertrag.

Ich habe einen Onlineshop bei Dawanda und speichere bei mir keine Daten. Allerdings verarbeite ich die Daten, indem ich eine Rechnung erstelle und für den Versand übermittle ich die Daten an DHL (Onlinefrankierung über dhl.de) oder an die Deutsche Post.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich den Versand erläutern muss oder entfällt, da die Daten nicht über eine Versandsoftware (wie z.B. DHL-Easylog) übertragen werden.
Wie gebe ich an, dass ich die Rechnungen manuell erstelle und am PC speichere und dann über eine Online-Buchhaltungssoftware (buchhaltungmuehelos.de) erfasse.
In der Informationspflicht zum Datenschutz bzw. der Datenschutzerklärung muss das auf jeden Fall angegeben werden, dass die Daten zur Abwicklung des Versand an die Versanddienstleister übertragen werden. Ebenfalls sollte angegeben werden, dass die Daten zur Rechnungsstellung verwendet werden und dann durch die Online-Buchhaltungssoftware zum Dienstleister übertragen werden. Rechtsgrundlage muss angegeben werden. Diese wäre dann in Ihrem Fall Art. 6 (1) lit. b – Vertragsabwicklung, welche diese Verarbeitung der Versanddienstleister gestattet. Bei der Online Buchhaltungssoftware wäre es Art. 6 (1) lit. c und f. DSGVO.

Darf ich die E-Mail-Adresse meiner Onlineshop-Kunden an die Post weiterleiten, damit sie eine Benachrichtigung zum Sendungsstatus erhalten?

Die DSK hat diese Frage im März 2018 beantwortet. Grundsätzlich ist für die Übermittlung der E-Mail-Adresse an den Postdienstleister die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nötig.

Viele Onlinehändler wählen allerdings die Alternative. Sie senden in der Regel meist einen Link an den Kunden, welcher dann den Sendungsstatus einsehen kann.  Somit ist keine Weitergabe der E-Mail-Adresse nötig. Die DSK erkennt diese Alternative an.

Muss ich als Webdesignerin, die die Homepage bei einem Provider für Kunden einrichtet (Backend: Anmeldung, Emaileinrichtung-weiterleitung etc. ftp.) mit und ohne Kontaktformular einen AV-Vertrag mit der Kundin haben oder sogar mit Provider (da ich ja in dem Moment die Zugangsdaten habe zum backend: Verwaltung).

Wenn es nur rein um die Einrichtung geht, würde ich einen AVV als nicht zwingend sehen. Wenn Sie aber die Webseite auch fortlaufend betreuen, wäre ein AVV schon anzuraten.

Die Server Logs des Hosters, Server-Logs, auf die ich zugreifen könnte – sind deaktiviert, Statistiken – ab 28.05 komplett anonymisiert. Wenn die Logfiles ungekürzte IP’s enthalten, brauche ich da einen  AV-Vertrag, Wenn 1. gekürzte IP’s enthält – dann auch?

Einen AVV beim Hoster würde ich nicht in Frage stellen. Ich würde immer empfehlen, einen abzuschließen.

Wenn eine Newsletteranmeldung zusätzlich auf der Homepage ist, muss der Kunde mit z.B. cleverReach einen AV abschließen, und ich?

Der Vertrag muss direkt von Ihrem Kunden mit dem Provider geschlossen werden. Sie sind ja auch Dienstleister für den Kunden und haben in diesem Zusammenhang kein direktes Vertragsverhältnis mit dem Provider. Sie brauchen wiederum auch einen AVV mit Ihrem Kunden.

Thema Google Analytics WIE komme ich an den AVV ich finde nichts, habe irgendwie auf der Analytics Seite irgendwelchen Zusatzvereinbarungen zugestimmt, aber wie komme ich an einen Vertrag?

Speziell bei Google Analytics kann man den Vertrag über das Konto herunterladen. Unter Verwaltung => Kontoeinstellung => Zusatz zur Datenverarbeitung kann man den Vertrag bestätigen.

Ist mit WordPress.org einen AV-Vertrag zu schliessen?

Mit wordpress.org brauchen Sie keinen AVV, aber mit wordpress.com, falls Sie die Seite darüber betreiben.

Ist mit dem Theme-Anbieter, bei mir OptimizePress ein AV-Vertrag zu schliessen?

So wie ich OptimizePress kenne, installieren Sie alles lokal bei Ihnen auf dem Server im CMS. Es werden dadurch keine Daten beim Hersteller gespeichert. In diesem Fall brauchen Sie keinen AVV mit OptimizePress. Sollte es allerdings zusätzliche Funktionen geben, die eine Verarbeitung der Daten durch OptimizePress bedingen, benötigen Sie einen AVV.

Sind AV-Verträge zu machen mit Pluginherstellern?

Eigentlich ist das dieselbe Antwort, wie bei der vorherigen Frage. Das kommt immer auf das Plugin an. Arbeitet das Plugin rein lokal und schickt keine Daten an den Pluginhersteller und verarbeitet sie dort, dann brauchen Sie auch keinen AVV, andernfalls schon. Prüfen Sie die Plugins also immer vorher, wie sie arbeiten. Dann können Sie auch bewusst entscheiden, ob Sie das überhaupt möchten, dass Daten beim Pluginhersteller verarbeitet werden.

DSGVO Datenschutz FAQ’s – Social Media

Was mache ich mit Facebook, was ist zu tun ? ggf. gehe ich raus.

Wir müssen unterscheiden zwischen Ihrem privaten Profil und der Business Page. Ihr privates Profil hat aus Sicht der DSGVO für Sie als Unternehmer erst mal keine Pflichten.

Die Unternehmensseite benötigt eine Datenschutzerklärung und ein Impressum. Die große Unbekannte ist momentan die Gerichtsentscheidung, wer für die Daten auf der Unternehmensseite verantwortlich ist. Ist es Facebook oder der Unternehmer. Nach dieser Entscheidung des Gerichts wird sich hier sicherlich noch einiges tun.

Ich würde Ihnen trotzdem empfehlen die FB Unternehmensseite in Ihrer Datenschutzerklärung zu erwähnen.

DSGVO Datenschutz FAQ’s – Webseite

Was ist mit meiner Website ?

Die sollte DSGVO konform sein – aber schauen wir uns doch die Details in den nächsten Fragen an.

Muß der Menüpunkt „Datenschutz“ sofort sichtbar sein, wenn die Website aufgerufen wird, oder reicht bei einer (langen) One-Page-Seite, die Platzierung im Footer, also ganz zum Schluß?

Es reicht auch zum Schluss im Footer. Wichtig ist, das die DSE mit einem Klick erreichbar ist.

Ist es ausreichend, den  Menüpunkt „Datenschutz“ unter dem Menüpunkt „Kontakt“ zu setzen? Wobei „Kontakt“ bei Aufruf der Seite sofort sichtbar ist, und „Datenschutz“ erst per Darüberfahren (nicht Klick) mit der Maus.

Ich würde sagen, dass ist grenzwertig. Abschließend beurteilen kann ich das leider nicht. Ich würde es aber nicht empfehlen.

Müssen alle Third-party requests von einer Seite für die DSGVO-konformität entfernt werden? Das ist zum Teil gar nicht möglich.

Nein, darum geht es auch gar nicht. Die 3rd party requests müssen nur DSGVO konform sein. Das heißt, es dürfen keine Daten übertragen werden, für die keine Rechtsgrundlage existiert bzw. die 3. Partei die Daten nicht sicher verarbeitet. Dass alles seine Richtigkeit hat, muss dann in der DSE erläutert werden.

Gibt es eine Vorgabe für WordPress-Plugins?

Was ist mit Plug-ins der Website? Zum Beispiel ein Backend Plugin oder die Cloud, wo die Backends gespeichert werden?

Sie müssen DSGVO konform sein 🙂 Das ist eine sehr allgemeine Frage. Wichtiger als das Plugin allein finde ich den Einsatzzweck und die Konfiguration. Ich würde nicht verallgemeinern, ob ein Plugin DSGVO konform ist oder nicht, da es manchmal auf den Einsatzzweck ankommt. Erst dadurch wird die Konformität nachvollziehbar.

Es ist nicht grundsätzlich verboten, wenn ein Plugin Daten übermittelt. Wenn es der Zweck rechtfertigt und die Rechtsgrundlage gegeben ist, dann ist der Einsatz ok.

Es gibt keine AV von Word Press. Muss ich in meiner Datenschutzerklärung auf diese im Hintergrund laufenden Plug-Ins eingehen, die Word Press benutzt?

Wenn die Plugins personenbezogene Daten verarbeiten, dann ja. Ansonsten nicht.

Wie ist ab dem 25.05. in Sachen Cookies/Cookiebanner (DSK-Statement!) zu verfahren? Opt-in? Opt-out? Hinweis-Banner? Gar kein Banner?

Die e-privacy Richtlinie hätte ja ebenfalls am 25.5. in Kraft treten sollen, ist aber nicht geschehen. Meine persönliche Empfehlung ist ein Cookie Banner, den man akzeptieren kann und der auf die Datenschutzerklärung verweist (mit Link zum Klicken). Alles andere ist aus meiner Sicht fernab der Realität. Das ist ein Thema, bei dem ich sehr schnell emotional werde und es mir unter den Fingern brennt zu tippen (es beginnt gerade wieder…)

Ich hab mir Plugins, wie z.B. Borlabs angesehen und kann nur den Kopf schütteln. Natürlich mache ich mich damit als Betreiber der Webseite von allem frei, aber dann frage ich mich mal nach der Usabiltiy. Mein Beispiel, mein über 60jähriger Vater, der hin und wieder mal was im Internet sucht, keine Ahnung von Cookies und DSGVO hat und auch nicht haben muss und will. Was macht der, wenn er auf das Borlabs Plugin trifft? Natürlich sofort die Seite und am besten gleich den ganzen Browser schließen. Also Fazit: Rechtssicherheit trifft Usability !

Reicht der normale, obligatorische Link zur Datenschutzerklärung in der Navigation oder müssen Webseiten-Besucher durch ein Pop-Up oder ähnliche Maßnahmen auf die Verwendung von Cookies bzw. einfache Serverlogs hingewiesen werden? Oder müssen Sie sogar Ihre Zustimmung dazu durch einen Klick erklären?

Antwort siehe vorherige Frage.

Alle unsere Homepages werden mit google fonts (Schriftarten) betrieben. Darf ich das weiterhin, wenn ich darauf in der DSE hinweise?

Ich würde sagen, mit einem kleinen Restrisiko: ja. Es gibt ja einen Geschäftszweck (Art. 6 (1) lit. f). Solange Google die IP Adressen nicht auswertet und für andere Zwecke als die zur Verfügungstellung der Fonts verwendet, sehe ich es nicht als Problem.

Darf ich weiterhin die recaptachs von google nutzen? Ich arbeite mit Joomla (nicht Wordpres) und habe bisher keine Alternativen gefunden. Auch das würde in der DSE erwähnt.

Selbe Antwort, wie obige Frage.

Google Adsense: Wie kritisch sehen Sie den Einsatz von Google-Adsense auf der Webite? Man liest auch hier verschiedenes. Einige entfernen Adsense komplett, andere lassen es laufen. Was muss umgesetzt werden, damit es DSGVO konform ist?

Hier muss ich gestehen, dass ich nicht so tief im Thema bin, da das in der Praxis meine Agentur umsetzt, mit der ich zusammen arbeite.

Man muss hier zwischen dem Tracking und dem Einblenden der Werbung unterscheiden würde ich sagen. Für das Tracking würde ich ein Opt-in empfehlen (ich weiß, schwierig zu realisieren). Das reine Einblenden der Werbung würde ich mit einem Opt-out ermöglichen. Ich weiß aber nicht, wie weit man das Trennen kann. Sorry, hier bin ich leider echt nicht fachkundig.

Z.B. bei Twitter oder YouTube besteht die Möglichkeit „embedded links“ in die eigenen Websites und Blogbeiträge aufzunehmen. Ist es korrekt, dass diese embedded links nicht DSGVO-konform sind (weil sie gleichzeitig Infos über den eigenen Besucher an Twitter oder YouTube weiterleiten) und besser durch „Screenshots + externe Verlinkung“ ersetzt werden?

Das ist auch ein Thema, an dem sich die Experten noch nicht einig sind. Auf jeden Fall in der DSE erwähnen. Ohne Risiko ist natürlich der Screenshot und die externe Verlinkung. Ich würde das Risiko der eingebetteten Frames als gering sehen, wenn man es in der DSE erwähnt. Das muss aber jeder für sich selbst entscheiden, ob er das machen möchte, bis hier die Rechtsunsicherheit entschieden wurde.

Checkboxen bei Kontaktformular und bei Newsletteranmeldung – muss zusätzlich eine Checkbox als Einwilligung bei a) Kontaktformular b) bei Newsletter oder reicht jeweils Text und Link zur Datenschutzerklärung?

Bitte keine Checkboxen!! Dazu hat der Datenschutz Guru auf seiner Webseite einen super Podcast, der mir aus der Seele spricht. Nach zig 100 täglichen Mails fragt ihn zum 20x jemand nach der Checkbox. Sehr witzig wie er das formuliert 🙂 Also nein, es reicht die Rechtsgrundlage, die in der DSE erläutert wird. Hinweis auf den Zweck und die DSE sind natürlich Pflicht.

Muss ich bei Formularen auf der Website in Kurzform darauf hinweisen, was mit den Daten passiert, wenn sie gesendet werden? Bzw. reicht hier der Hinweis bzw. Link zur Datenschutzerklärung aus?

Antwort siehe vorherige Frage.

Auf der Website: Angabe meiner E-Mail Adresse, beim Klick durch den User öffnet sich jeweiliges E-Mail Fenster (Outlook, GMail etc. davon abhängig was User nutzt) => ist das ok?

Ja, das ist ok. Es werden ja keine personenbezogene Daten verarbeitet. Sie geben freiwillig Ihre persönliche E-mail Adress preis. Da ist kein Dritter im Spiel, den Sie schütze müssen, bzw. dessen Daten Sie schützen müssen.

Kein SSL: Reicht es wenn ich bis 25.5. dahin mein Kontakt Formular und meinen Newsletter Anmeldung (Clever Reach) von der Website nehme mit Hinweis das die SSL in Arbeit ist?  oder muss ich die Seite offline stellen bis das geklärt ist?

Ich würde Formular und NL Anmeldung offline nehmen und das Restrisiko tragen, bis das Zertifikat eingestellt ist. Das geht aber ja innerhalb kürzester Zeit.

Ich habe bisher das Piwik/Matomo Analysetool auf meine Webseite gehabt. Wegen der EU DS-GVO habe ich dies jetzt vorläufig deaktiviert um Probleme zu vermeiden, da das Programm bisher nur die Opt-Out-Funktion angeboten hat.

Ich habe jedoch eine Mail von Matomo erhalten, aus der es behauptet wird, dass ein Update eben DSGVO-konform sei, da man ab sofort alle Daten komplett anonymisieren kann, d.h. IP-Adresse etc. werden nicht korrekt angezeigt. Jetzt meine Frage: reicht das? Es scheint eben nicht eine Möglichkeit für den Webseitenbesucher zu geben das Einsammeln von Daten zu verhindern, sprich die Daten werden sowieso erhoben (ohne Opt-In/Opt-Out… – kann aber auch sein, dass ich mich irre…). Aber würde das reichen, darauf hinzuweisen, dass alles anonym erhoben werden um weiterhin Piwik zu verwenden?

In Kombination mit der Aussage der DSK schwierig. Wenn man ein Opt-out machen kann, dann würde ich das schon anbieten. Aber ich würde hier dem Hersteller auch vertrauen und die Umsetzung so wie vorgeschlagen durchführen, wenn überhaupt kein Opt-out möglich ist. Natürlich auf jeden Fall die Rechtssprechung in diesem Bereich verfolgen!

DSGVO Datenschutz FAQ’s – Software

Muss mit Ticketsystemen, wie Eventim, München Ticket, Reservix o. ä. ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden?

Wenn das System beim Dienstleister gehostet ist, dann ja. Dann muss mit dem Hoster (nicht dem Hersteller) ein AVV geschlossen werden, da ja im Ticketsystem auch personenbezogene Daten gespeichert werden. Wenn der Hersteller oder ein Dienstleister Zugriff auf das System hat zu Wartungszwecken oder Updates, muss auch ein AVV geschlossen werden. Ist das System rein lokal bzw. auf Unternehmensressourcen installiert und Dritte haben keinen Zugriff, im Sinne wie gerade erwähnt, dann ist kein AVV nötig.

E-Mail Verschlüsselung: Sie haben angegeben, dass laut DSGVO manche Dinge im Verhältnis gesehen werden müssen. Gilt dies auch bei der Verschlüsselung von E-Mails?
Denn es gibt Anbieter, wo ich zwar Verschlüsseln kann aber wenn der Empfänger diese Art nicht nutzt, bringt mir das herzlich wenig. Oder aber ich zahle einen Haufen Geld für professionelle Lösungen.

Das sehe ich nach wie vor so. Das teuere Lösung, die sogar nicht immer einsetzbar sind, für kleine Unternehmen nicht realisierbar sind. Natürlich ist aber auch wichtig zu bewerten, welche Art der Daten übertragen wird. Auch innerhalb der personenbezogenen Daten gibt es unterschiedlich wertige Inhalte.

Eine einfache Art der Verschlüsselung ist z.B. der Schutz einer Datei beim Speichern mit einem Passwort. Das funktioniert ohne Zusatzkosten und erfordert keine spezielle Software auf beiden Seiten.

DSGVO Datenschutz FAQ’s – Newsletter

Das das Freebie vom Newsletter-Abo zu Entkoppeln ist habe ich verstanden. Jedoch wie ist früheren Verlinkungen auf das Freebie umzugehen z. B. in Facebook oder Blogbeiträgen? Müssen diese geändert oder gelöscht werden? Oder Landing Page zum Freebie ganz zu löschen bzw. zu ändern?

Ja, wenn Sie noch alte Seiten haben, die das Freebie mit dem Newsletter koppeln, dann sollten Sie das trennen. Entweder die alten Seiten anpassen oder löschen. Letzteres ist natürlich die Notlösung.

Seit Jahren sammle ich Mails in meinem gmx- Adressbuch. Bisher also ohne Newsletter-Anbieter.

Die Mailadressen sind von ehemaligen Kursteilnehmern und Menschen die mir, meist mündlich, ihr Interesse an meinem Angebot kundtun (neue Kursangebote, anstehende Ausstellungen etc.)

Wie kann ich damit jetzt umgehen, wenn eigentlich eine nachweisbare Erlaubnis vorliegen muss?

So unschön es auch ist, Sie müssen alle anschreiben (am besten vor dem 25.5.) und nach einer Double Opt-in Bestätigung fragen. Das heißt aber auch, Sie müssen weg vom GMX Adressbuch und hin zu einem Newsletterservice.

DSGVO Datenschutz FAQ’s – Datenerfassung / Fotos

Bisher erbitte ich: Name, Adresse, Telefon, Email, dann Unterschrift und eine Rubrik in der angekreuzt werden kann, ob jemand Infos von mir möchte oder nicht (gibt ja und nein-Kästchen).

Kann ich das weiter machen, wenn ich erläutere warum?

Ja, das können Sie weiter machen. Sie müssen, wie Sie schon sagen, erklären, warum Sie die Daten erheben.

Muss am Kontaktformular eine Einverständniserklärung dran sein? Oder reicht die Aufklärung und Verlinkung zur Datenschutzerklärung.

Ich würde kurz den Zweck (in Kurzform) angeben und dann auf die DSE verlinken. Das Absenden des Buttons ist damit die Einverständniserklärung.

Muss ich alle „Altkunden“ der letzten 10 Jahre auch um eine Einverständniserklärung bitten? Auch wenn ich weiß, dass sie nicht mehr zu mir kommen?

Für Kunden brauchen Sie keine Einverständniserklärung, da Sie deren Daten im Rahmen des Kundenverhältnisses auf Basis des Art. 6 (1) lit. b verarbeiten, also auf Grundlage eines Vertrags. Die Einwilligung bräuchten Sie nur, wenn Sie die Daten der Kunden über das Vertragsverhältnis hinaus verarbeiten wollen, weil Sie z.B. Werbung / Newsletter verschicken.

Ist es erforderlich, einen Rechtsanwalt über die Einwilligungserklärung schauen zu lassen?

Das ist eine persönliche Frage Ihrer Risikobereitschaft 🙂 Das kann ich Ihnen leider nicht mit Ja oder Nein beantworten.

Fotografie

Muss bei Veranstaltungen jeder einzelne Besucher seine Einwilligung wegen eventueller Fotografien/Viedeoaufzeichnungen/Fernsehaufzeichnungen abgeben oder reicht ein allgemeiner Hinweis, dass Fotografien angefertigt werden, wie z.B.: „Im Rahmen unserer Veranstaltungen können durch die oder im Auftrag der Fa. xy Fotografien und/oder Filme erstellt werden.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass mit der Anmeldung zur Veranstaltung Fotografien und Videomaterialien, auf denen Sie abgebildet sind, zur Presse-Berichterstattung verwendet und in verschiedensten (Sozialen) Medien, Publikationen und auf Webseiten der Fa. xy veröffentlicht werden können.“aus – wenn der Hinweis sowohl auf der Webseite als auch im Haus sichtbar angebracht wird?

Das ist ein ganz heißes Thema, welches auch noch viele offene Fragen hat. Dazu habe ich erst kürzlich eine gute Dokumentation von lawlikes gelesen (ich hoffe, du magst rosa 🙂 ) , die einige dieser Fragen beantwortet.

Muss für die Veröffentlichung des Fotos eines Mitarbeiters mit Außenkontakt auf der Firmenhomepage seine Einwilligung vorhanden sein oder ist das auch beim Foto (und nicht nur dem Namen und Funktion in der Firma) durch ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen zu begründen?

Auf jeden Fall mit Einwilligung nach Art. 6 (1) lit. a und nicht nach lit. f.

Die gleiche Fragen, nur für die Weitergabe des Abwesenheitsgrunds „Krankheit“ (ohne Art der Erkrankung) an einen bestehenden Kunden? Einwilligung nötig oder berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, da es besser „aussieht“ wie wenn man sagen muss, er ist nicht da und näheres darf ich nicht sagen.
Wie sieht es mit dem Tag der voraussichtlichen Wiedererreichbarkeit des Mitarbeiters aus oder im Falle eines Urlaubs?

Weitergabe dieser Information auch nur nach Zustimmung des Betroffenen. Der Grund warum jemand abwesend ist, muss ja nicht dem Kunden übermittelt werden. Man kann ja sagen, der Kollege ist am  xx wieder im Büro.

DSGVO Datenschutz FAQ’s – Informationspflicht

Muss in der E-mail Signatur eine Aufklärung hinein?

Das ist eine Möglichkeit der Informationspflicht nach Art. 13 nachzukommen.

Müssen in die Datenschutzerklärung nur Angaben zu personenbezogenen Daten rein, die über die Website erfasst werden oder auch solche die ausschließlich offline gespeichert werden. Bsp.: ein Immobilienmakler erfasst über einen Papierfragebogen auch sensible personenbezogen Daten, etwa zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Müssen Angaben zu Datenerfassung, Auskunfts- und Löschpflichten in die Datenschutzerklärung.

Das ist eine Frage der Organisation im Unternehmen. Es heißt im Gesetz, diese Informationen müssen vor der Verarbeitung der Daten dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. Wenn das über die Webseite am besten realisierbar ist oder realisierbar ist, dann würde ich das schon empfehlen. Ich mache das bei meinen Kunden schon meistens, wenn es passt.

Ich habe ja eine Dokumentations- und Auskunftspflicht dem Kunden gegenüber. Muss ich jetzt jede Email und jedes Telefonat, das ich mit einem Kunden geführt habe, dokumentieren?

Nein das heißt nur, wenn ein Betroffener anfragt, müssen ihm die gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt werden, bzw. Auskunft dazu erteilt werden. Was nicht gespeichert ist, darüber kann auch nicht informiert werden. Aber wenn was dokumentiert ist, dann muss die Info auf Nachfrage dem Kunden gegeben werden.

Was muss ich bei der Erstellung von Angeboten dem Kunden bzgl. der Verarbeitung personenbezogener Daten nennen / worauf hinweisen? Die personenbezogenen Daten die hier relevant sind, abgesehen von Adressdaten, sind in erster Linie solche wie Geburtsdatum, Vertragsdaten, etc. je nach Art der Urkunde oder des Vertrags.

Das betrifft die Information, was mit den Daten „passiert“, also wie sie verarbeitet werden. Das muss dem Kunden vor der Verarbeitung der Daten mitgeteilt werden. Man kann die Informationen beim Vertragsschluss bzw. beim Angebot (mit einem Link zum Beispiel auf die Informationen) mit dazu geben oder auf eine Stelle verweisen, die der Kunde einsehen kann. Es muss aber über alle Daten informiert werden, die für den Prozess des Angebots und vor allem dann für den Prozess der Beauftragung / des Kaufs verarbeitet werden.

Wenn ich Astrologie Beratungen zum Beispiel über Skype anbiete und Bezahlungen über Pay Pal auf meiner HP auf was muss ich da achten….was brauche ich dann zusätzlich?

Je nachdem, welcher Online Kanal gewählt wird, würde ich einen Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung empfehlen. Auf der Homepage in der Datenschutzerklärung sollte genau beschrieben sein, welche Daten verarbeitet und weiter gegeben werden und welche Dienstleister im Spiel sind. Themen wie HTTPS Verschlüsselung sollten Standard sein.

Website auf Deutsch, Sitz in Deutschland – aber natürlich auch Leser aus anderen Ländern: muss eine englische Datenschutzerklärung auf der Website eingebunden sein?

Wenn die Zielgruppe englischsprachige Leser sind, also wenn auch der Content teilweise in englisch ist, dann ja. Es heißt, die Information muss leicht verständlich für den Betroffenen sein. Wenn die Webseite aber keine englischsprachigen Leser anspricht, dann würde ich keine englische DSE anbieten, nur für den Fall, dass sich wer „verirrt“ dahin. Diejenigen, die die Artikel in deutsch lesen können, können auch die DSE in deutsch lesen.

Wenn auf meiner Website Links zu anderen Websites gesetzt sind und auch eine E-Mail Möglichkeit zu Dritten, ist diesbezüglich etwas zu beachten?

Wenn Sie die E-mails von Dritten auf Ihrer Webseite publizieren, benötigen Sie deren Einverständnis (also von demjenigen, von dem Sie die Adresse veröffentlichen). Wenn Sie nur auf eine andere Webseite verlinken und dort wiederum E-Mail Adressen veröffentlicht sind, müssen sie nichts beachten.

Eine Homepage die nichts macht außer einem Kontaktformular anzubieten, IP-Adressen werden nur anonymisiert gespeichert. (WordPress-Plugin), Wie sieht die minimale Datenschutzerklärung aus?

Es werden die Punkte die Sie beschrieben haben erläutert und zusätzlich noch die Pflichtangaben aus Art. 13 DSGVO wie z.B. Name und Adresse des Verantwortlichen, Informationen zu den Rechten des Betroffenen, Beschwerderecht bei der Behörde… (siehe Artikel zur Informationspflicht).

DSGVO Datenschutz FAQ’s – Datenschutzbeauftragter

Notwendigkeit zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bei Kleinbetrieben; Bsp.: Schauspieleragentur
Auf der Website veröffentlicht die Agentur Daten wie Körpergröße, ethnische Erscheinung und auch Fotos der Schauspieler. Ich nehme an, dass intern noch weitere Daten gespeichert werden, wenn etwa gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die bestimmte Rollen nicht in Frage kommen lassen. Gegebenenfalls gibt die Agentur diese Daten auch an Dritte, etwa Caster, weiter.
Die Verträge mit den Schauspielern sollten auf jeden Fall eine entsprechende Einwilligung enthalten und im Hinblick auf die DSGVO überprüft werden. In den o. g. Fällen könnte es aber zusätzlich erforderlich sein, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Siehe: https://www.lda.bayern.de/media/info_dsb.pdf, S. 2
Zitat: „Unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Personen ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung …  automatisiert verarbeitet werden.“

Sehe ich das richtig, dass in diesem Fall auch ein Einpersonen-Unternehmen einen externen Datenschutzbeauftragten benötigt?

Da haben Sie nur die Hälfte des Satzes gelesen. Der Satz bezieht sich darauf, wenn Sie in der Markt- und Meinungsforschung tätig sind. Dann trifft das zu. Das sind Sie ja nach obiger Beschreibung nicht.

Kann ein Gesellschafter bzw. eine 450-Kraft zum DSB ernannt werden?

Es heißt, „…der Verantwortliche benennt…“. Wenn der Gesellschafter zugleich der Verantwortliche ist, würde ich sagen nein, wenn er das nicht ist, hätte ich mit ja geantwortet. Hier würde ich aber noch auf eine konkrete Rechtsberatung verweisen, da ich das nicht eindeutig sagen kann. Eine 450 Euro Kraft kann natürlich bestellt werden, wenn sie das Fach-Know How hat.

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